NV ARENA – Sport.Zentrum. Niederösterreich
1. Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen.
2. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Betriebsstätte aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platz-bzw. Hausordnung. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten, Hilfsorganisationen sowie Mitarbeitern des Stadions ist der Zutritt nur mit den hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet. Die eingesetzten öffentlichen Sicherheitsorgane sind vom Ordnerdienst in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Insbesondere ist ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit der Zutritt und die Zufahrt überallhin zu gewähren sowie die Benützung des Fernsprechers zu Dienstgesprächen zu gestatten. Weiteres ist der Exekutive die Möglichkeit der Nutzung der Lautsprecheranlage für Durchsagen zu gestatten.
3. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen des Stadions während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
4. In der unmittelbaren Umgebung der Sportplatzanlage ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. „Schwarzhandel“ wird angezeigt.
5. Auf den Sportplatz dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen und andere) mitgebracht werden. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde beim Behördenrundgang getroffen werden. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.
6. In den Umkleideräumen ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten sowie das Rauchen verboten. Weitere Rauchverbotszonen können vom Veranstalter festgelegt werden und sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen.
7. Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Stadion gestört oder gefährdet werden könnten, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid-und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,3 m und deren obere Durchmesser nicht größer sind als 2,0 cm, dürfen mitgenommen werden. Bei Spielen des Österreichischen Fußballe Bundes bzw. der Österreichischen Fußball-Bundesliga gelten anstelle des Pkt.7 die Sicherheitsorganisationsrichtlinien sowie das Kapitel 7 des Lizenzierungshandbuchs der Bundesliga bzw. bei internationalen Spielen die UEFA-Sicherheitsrichtlinien. Eine Auflistung der Gegenstände, deren Einbringung verboten sind, ist an den Eingängen anzubringen. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Behindertenplätze sind vorzusehen und können den Personen diese Plätze zugewiesen werden. Die Ordner und die Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in die Veranstaltungsstätte durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen. Abgenommene Gegenstände werden von der Verwaltung der Betriebsstätte bis zum Veranstaltungsende verwahrt und den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. ihnen der Eintritt versagt werden.
8. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen. Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen, Dauerkarten sind abzunehmen. Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Drogen stehen, können vom Ordnerdienst am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen werden.
9. Die bezeichneten Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten.
10. Lose Sitze für Zuschauer sind nur in Logen zulässig. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.
11. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus-und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten.
12. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.
13. Werbe-oder Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung der Betriebsleitung gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften nur nach Bewilligung der Betriebsleitung gestattet.
14. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Mit dem Erhalt einer Eintrittskarte oder eines Ausweises unterwirft sich dessen Inhaber den Bestimmungen der Platz-bzw. Hausordnung. Er hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen.
15. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportanlage befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze während des Spieles.
16. Der Zutritt zur Hauptkampfbahn, zu den Trainingsstätten samt Nebenräumen, den Garderoben der Darsteller, Sportler und Akteure ist nur den dort beschäftigten bzw. den hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
17. Presse-, Rundfunk-und Fernsehreporter dürfen die Hauptkampfbahn bzw. den Trainingsplatz sowie die Garderoben der Sportler nur nach Genehmigung des Veranstalters betreten.
18. Die Benützung der Hauptkampfbahn und Trainingsstätten geschehen jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.
19. Alle Personen, die sich in der Betriebsstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber bzw. Eigentümer der Betriebsstätte keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch eine Veranstaltung bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen erfolgt. Insbesondere wird keine Haftung für gesundheitliche Schäden zufolge von Lärmentwicklung (z.B. überhöhter Lautstärkewerte bei Musikveranstaltungen) übernommen.
20. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff-oder Papierbechern verabreicht werden. Das Betreten der Sektoren mit Tragegestellen ist nur mit Papierbechern bzw. Kunststoffbechern erlaubt. Papierbecher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschanks an Alkoholisierte sind deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände, anzuzeigen.
21. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit, müssen die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Haupt-und Sicherheitsbeleuchtung dürfen erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Räume verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.
22. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung ist eine genügende Anzahl geeigneter und entsprechend kenntlich gemachter Ordner mindestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung beizustellen, die die zugewiesenen Plätze einzunehmen haben und diese bis nach Ende der Veranstaltung nicht verlassen dürfen. Die Ordner sind über ihre Aufgaben und Befugnisse eingehend zu instruieren, insbesondere über die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen. Das Spielfeld ist gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Die für die Besucher bestimmten Tore in der Einfriedung sind vom Einlass bis zum Abgang des letzten Besuchers ständig durch Ordner besetzt und unversperrt zu halten. Unmittelbar vor Schluss der Veranstaltung sind die Ausgangstore zu öffnen. Das gleiche gilt im Gefahrenfall (Panik). Bei Auftreten einer Gefahr hat rechtzeitig und in geeigneter Form die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Anlage zu ergehen. In einem solchen Falle haben die Ordner die Besucher zu einem möglichst ruhigen, aber raschen Verlassen der Veranstaltungsstätte bei möglichst gleichmäßiger Benützung aller Ausgänge aufzufordern.
23. Alle Mitarbeiter des Stadions (Fachpersonal, Ordner etc.) haben sich stets höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Die Ordner und Sicherheitsorgane sind verpflichtet, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Veranstaltungsstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Veranstaltungsstätte zu sorgen. Sie dürfen sich erst entfernen, wenn keine Besucher in der Anlage mehr anwesend sind. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände entfernt werden. Wahrgenommene Gebrechen und Schäden haben sie der Platzverwaltung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände sind der Platzverwaltung abzuliefern.
24. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die körperliche Sicherheit der an der Veranstaltung mitwirkenden Personen zu treffen. Name und Anschrift des Leiters der Veranstaltung sind den behördlichen Aufsichtspersonen vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn rechtzeitig bekanntzugeben.
25. Alle Bediensteten müssen mit dieser Platzordnung vertraut sein. Die Platz-bzw. Hausordnung ist mehrfach im Stadionbereich (Außen-u. Innenbereich, insbesondere bei den Kassen und an den Eingängen) für die Besucher sichtbar auszuhängen.
26. Bei internationalen Fußballspielen (Europacup, Länderspiele etc.) gelten die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände (UEFA, FIFA), für Bewerbe der Österreichischen Fußballbundesliga und des ÖFB die Bundesliga-Sicherheitsrichtlinien als integrierender Bestandteil dieser Platz-bzw. Hausordnung (Annex).
27. Für Erste-Hilfe-Leistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen zumindest die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden.
28. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet.
29. Das private Parken auf den zum Stadion gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis der Betriebsleitung gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur-und
Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.
30. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände des Stadions bedarf einer besonderen Bewilligung.
31. Fotografieren sowie Film-, Video-und Tonaufnahmen jeglicher Art und die Verwendung von Tonabgabegeräten sind nur mit Bewilligung der Betriebsverwaltung gestattet. Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während der Veranstaltungen nicht verwendet werden.
32. Verbot der Erhebung, Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung, Aufzeichnung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf bzw. von audiovisuellem, visuellem oder Audiomaterial zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzieller Aktivitäten / Haftung & Schadenersatz
Im Stadion ist die Erhebung und/oder Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf, -verhalten oder sonstigen Faktoren im Zusammenhang mit dem Spiel sowie jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material des Spiels (sei es durch Verwendung von elektronischen Geräten oder auf sonstige Weise) zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzielle Aktivitäten, die nicht vorab genehmigt wurde oder die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, strengstens verboten, es sei denn, dass eine ausdrückliche Genehmigung durch den SKN St. Pölten und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Vorfeld erfolgte. Mobile Geräte dürfen ausschließlich für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Besuchern der Stadionzugang verweigert werden oder können diese aus dem Stadion verwiesen werden. Für einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen haftet der Besucher dem SKN St. Pölten für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung die ÖFBL und der SKN St. Pölten haften.
33. Personen, welche die Platz-bzw. Hausordnung nicht einhalten, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigte Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner, etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be-oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Anlage verwiesen werden.
34. Die Nichteinhaltung der Bescheide und Betriebsbestimmungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesveranstaltungsrechts einschließlich der genehmigten Platz-bzw. Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
35. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz-bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbarer Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiteres ist der Veranstalter berechtigt, diese Daten an den ÖFB, an die Geschäftsstelle der Bundesliga, an die anderen Vereine der Bundesliga und an die Sicherheitsbehörde weiterzuleiten.
36. Den Besuchern wird zur Kenntnis gebracht, dass die Exekutive und der Veranstalter während der Veranstaltung mittels Videoaufnahmen das Stadion überwachen und diese Aufnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung gegen jeden Besucher verwenden können.
Jeder Besucher erteilt mit dem Durchschreiten der Eingangssperren seine ausdrückliche Zustimmung zu Bild-, Ton- und Videoaufnahmen seiner Person. Er nimmt zur Kenntnis, dass im gesamten Stadionbereich Bild-, Ton- und Videoaufnahmen sowie Interviews angefertigt werden. Weiters erklärt er sich damit einverstanden, dass die von ihm derart angefertigten Aufnahmen vom SKN St. Pölten zum Zweck der Dokumentation, Berichterstattung, Analyse und Werbung in jeder erdenklichen Art und Weise bearbeitet, vervielfältigt und in Printmedien sowie elektronischen Medien (z.B. Facebook, TV, Webseite, …) verbreitet werden dürfen. Sämtliche Zustimmungen und Einverständniserklärungen des Besuchers erfolgen unentgeltlich.
37. Aus Sicherheitsgründen kann eine Anhängergruppe für eine bestimmte Zeit in der Sportstätte zurückgehalten werden, während sich die Anhänger einer gegnerischen Gruppe zerstreuen. Bei diesem etappenweise gesteuerten Abströmen aus den Sektoren erfolgt zuvor eine Information in der Sprache der betroffenen Fangruppen über die Lautsprecheranlage, nach welcher verbleibenden Wartezeit über welchen Weg ein Verlassen der Sportstätte vorgesehen ist.